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Krankenversicherung für Selbstständige: Berechnung der Beiträge

Für viele Selbstständige fällt die Entscheidung zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung auf Grundlage der Kosten. Daher ist wichtig zu wissen wie sich Beiträge innerhalb der beiden Systeme berechnen.

Beitragsberechnung für Selbstständige in der GKV

Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige ist durch den Gesetzgeber festgelegt. Der reduzierte Satz beträgt 14% Ihres Gewinns. Wenn Sie zusätzlich den Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag (7. Woche) der Arbeitsunfähigkeit erwerben möchten, müssen Sie den allgemeinen Satz von 14,6% buchen. Herangezogen zur Berechnung werden alle Einnahmen, die Sie zum Leben verwenden können.

Die gesetzliche Krankenkassen können zusätzlich einen Zusatzbeitrag von rund 1% erheben. Diese Option wird durchaus genutzt: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in den GKV liegt 2020 bei 1,1%. Seit Anfang 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber allerdings diesen Zusatzbeitrag. Für die Pflegeversicherung werden zudem 3,05% fällig. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 4.687,50 Euro pro Monat. Wenn Sie mehr verdienen, müssen Sie dennoch keine höheren Beiträge zahlen. Der Mindestbetrag, der immer veranschlagt wird, liegt bei 1061,67 Euro – auch wenn Sie tatsächlich weniger verdienen sollten.

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* Dies ist ein externer Service. Der Betreiber von krankenkasse-vergleich.de übernimmt keine Haft für die Inhalte und Leistungen des Services.

Hinweis: Wenn Sie unter 30 Stunden pro Woche arbeiten, können Sie sich allerdings als nicht hauptberuflicher Selbständiger einstufen lassen. Sie zahlen dann in freiwilligen Versicherung einen Beitrag von 150 Euro monatlich.

Berechnungsbeispiel:

Gesetzt den Fall, Sie verdienen als Selbstständiger 2000 Euro pro Monat, so beträgt der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung 325,76 Euro monatlich. Ein Zusatzbeitrag von 1% würde eine zusätzliche Belastung von 11,16 Euro ausmachen (50% von 22,31EUR entfallen auf Sie). .

Die zusätzlichen Kosten für die Pflegeversicherung liegen bei 61,00 Euro für Versicherte mit Kindern. Kinderlose zahlen, so sie älter als 23 sind, 66 Euro monatlich für die Pflege. Für sie wird seit 2005 ein Aufschlag von 0,25% auf den regulären Prozentsatz fällig (also insgesamt 3,30%).

Der monatliche Gesamtbeitrag liegt also bei etwa 400 Euro.

Mögliche rückwirkende Beitragsermäßigung für Selbstständige

Frisch gestartete Selbstständige können auch noch rückwirkend für 2019 einen sogenannten „Härtefall-Antrag“ stellen. In diesem Fall wird ein Einkommen von 1.061,67 Euro monatlich für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen. Hierbei handelt es sich um das Mindesteinkommen, welches als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Stellen Sie diesen Antrag nicht, kalkulieren die Krankenkassen im ersten Jahr ggf. mit einem höheren monatlichen Gewinn, sodass das die Beiträge nicht im Verhältnis mit ihren Einnahmen stehen.

Selbstständige bei Beitragsberechnung
© leekaomeng / Fotolia

Eine weitere Sonderregel greift bei einem plötzlichen Gewinneinbruch im Zuge Ihrer selbstständigen Unternehmung. Reduziert sich Ihr Gewinn innerhalb eines Jahres absehbar um mindestens 25%, können Sie unter Vorbehalt Ihre Versicherungsprämien kürzen. Dies müssen Sie allerdings der für Sie zuständigen Krankenkasse anzeigen.

Für Verheiratete bzw. Bedarfsgemeinschaften greift ebenfalls eine Sonderregel. Wenn Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin Ihre Einkünfte addieren, anschließend durch Zwei teilen und ein Ergebnis von weniger als rund 2200 Euro (AOK: 2231,25 Euro) erhalten, haben Sie ebenfalls Anrecht darauf, dass Ihr Beitragssatz reduziert wird. Viele Selbstständige nutzen diese Möglichkeit nicht.

Aussetzung der Beitragsermäßigung

Liegt Ihr monatliches Einkommen unterhalb von rund 2200 Euro, haben Sie als Selbstständiger ein Recht auf eine Beitragsermäßigung. Relevant bleiben weiterhin die 14,6% Ihrer Einkünfte. Die gesetzliche Krankenversicherung darf Ihnen die Beitragsermäßigung allerdings in bestimmten Fällen verwehren:

  • Sie oder Ihr Partner verfügen über ein Vermögen von mehr als 12.180 Euro
  • Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
  • Sie erzielen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalerträgen (Vereinfacht gesagt: Die Renditen aus Ihren Geldanlagen übersteigen 801 Euro pro Jahr)

Die Lage ab 2019 – Keine Entlastungen mehr notwendig

Diese Maßnahmen zur Beitragsentlastung entfallen ab dem Jahr 2020 vollständig. Dadurch, dass die vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage für alle hauptberuflichen Selbständigen für 2020 bei 1.061,67 liegt, ist sie nicht mehr notwendig.

Beitragsberechnung für Selbstständige in der PKV

In den privaten Krankenversicherungen ist Ihr Einkommen für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge nicht wichtig.

Entscheidend sind andere Kriterien:

  • Ihr Alter
  • Leistungen der Versicherungen
  • Übernimmt die PKV die Kosten zu 100% oder gibt es eine prozentuale Selbstbeteiligung?
  • Wünschen Sie zusätzliche Leistungen wie Krankentagegeld?
  • 10% Beitragszuschlag, um Beiträge für ältere Versicherte stabil zu halten
  • Altersrückstellungen (Höhe abhängig von Ihrem Alter)

Berechnungsbeispiel:

Sie sind 33 Jahre alt und arbeiten als Selbstständiger in einem Büro bzw. üben eine büroähnliche Tätigkeit aus. Sie suchen eine private Vollversicherung, die Kosten wenigstens zu 90% abdeckt. Krankenhauskosten und ambulante Behandlungen werden vollständig übernommen. Ab dem 29. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie ein Krankentagegeld in Höhe von 20 Euro. Ihr Beitrag als Selbständiger für die private Krankenversicherung liegt bei 658,20 Euro monatlich. Für die Pflegeversicherung müssten Sie zusätzlich 26,31 Euro bezahlen. Steuerlich können Sie den Pflegebetrag voll berücksichtigen lassen. Vom Krankenversicherungsbeitrag können Sie 498,52 Euro berücksichtigen lassen.

Hinweis: Diese Werte wurden mit einem Vergleichsrechner ermittelt. Berücksichtigen Sie bitte, dass die jeweiligen Privatversicherungen frei in Ihrer Tarifgestaltung sind. Sie können je nach Anbieter auch bessere oder schlechtere Werte finden.

Aktuell: Beiträge in Zeiten von Corona – Das müssen Selbstständige jetzt wissen

Nicht bei allen Selbstständigen geht die Krise spurlos vorüber. Wer aktuell mit einem massiven Einbruch der Einnahmen lebt, kann sowohl bei der GKV als auch der PKV einen Antrag stellen. Die Hürden wurden nachweislich gesenkt, so dass es recht unkompliziert ist. Selbst der Verbleib in der PKV ist bei Gewinneinbruch noch möglich.

Nachzuweisen ist die aktuelle Situation allerdings schon. Ein Einbruch von mindestens 25% ist ausschlaggebend. Darüber hinaus empfiehlt es sich seitens des Steuerberaters nachzuweisen, dass der Gewinn gegenüber dem Vorjahr stark zurück gegangen ist.

Aktualisiert: 05.2020