Die Frage im Detail:
Sie sind aktuell noch Student und im Zuge dessen in einer privaten Krankenversicherung. Da sich das Studium langsam dem Ende zu neigt möchte sie wissen, wie es mit Krankenversicherung weitergeht. Kann bzw. muss man in der PKV bleiben? Was passiert wenn man nach dem Studium eine Weile für die Jobsuche braucht oder noch ein Praktikum macht?
Unsere Antwort
Grundsätzlich ist der Verbleib in der PKV oder der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung sehr abhängig von der individuellen Situation, die je nach Rahmenbedingungen zur einer gesetzlichen Pflichtversicherung, einer Wahlfreiheit oder einer Bindung in der privaten Krankenversicherung führen kann.
Auch wenn wir hier versuchen die verschiedenen Grundsituationen dazustellen, sollte man sich im Zweifel immer individuelle beraten lassen.
Während der Studienzeit in der PKV
Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung für die gesamte Zeit des Studiums bindend. Nach Abschluss des Studiums (Exmatrikulation) erhält der Studienabsolvent die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Mitgliedschaft in der PKV aber aufrecht.
Wechsel während studienfreier Zeiten
Eine Ausnahme stellen sogenannte studienfreie Zeiten dar. In diesen Zeiträumen ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Die Exmatrikulation ist aber dafür in jedem Fall (auch für Praktika) zwingend.
Dieser Fall tritt bevorzugt nach dem Bachelor-Abschluss ein, wenn ein fortführendes Masterstudium geplant ist. Erfolgt zwischen Bachelor-Abschluss und dem Beginn des Masterstudiums die Exmatrikulation, ist auf Wunsch ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse möglich oder sogar notwendig – sofern ein sozialversicherungspflichtiger Status erlagt wird. Eingehalten werden müssen dabei allerdings die Kündigungsfristen der PKV. In der Regel sind es drei Monate – orientiert an der gesetzlichen Vorgabe für „normale“ Tarife.
Zu beachten ist, dass die Kündigung mit der Frist zum Ende des Kalender- oder Versicherungsjahres erfolgen muss. Für Studenten ist das Versicherungsjahr in aller Regel maßgeblich (zumeist Beginn des Winter- oder Sommersemesters).
An dieser Stelle kann es etwas kompliziert werden. Mancherorts ist zu lesen, dass mehr als ein Monat studienfreie Zeit beispielsweise zwischen Bachelor und Master vorliegen muss, um kündigen zu können. Fast zwangsläufig stellt sich die Frage, welche Zeitspanne denn nun zu berücksichtigen ist: ein Monat oder drei Monate?
Die Antwort: beide. Wer länger als ein Monat exmatrikuliert ist, fällt wieder unter die gesetzliche Versicherungspflicht, sofern danach ein sozialversicherungspflichtiger Status eintritt. Die GKV-Freistellung, die mit Eintritt ins Studium und der Versicherung der PKV erteilt wurde, erlischt.
Nur: Damit ist die Mitgliedschaft in der privaten Versicherung noch nicht erledigt. Diese Ein-Monats-Frist ist lediglich die gesetzliche Grundlage, um in die GKV wechseln zu können. Um dies tatsächlich zu tun, muss nun die PKV unter Einhaltung der passenden Frist gekündigt werden.
Eine weitere Möglichkeit des Wechsels von der PKV in die GKV bietet sich Studenten, die das 14. Fachsemester in Kürze beenden oder das 30. Lebensjahr vollenden (Grenze für die Pflichtversicherung in der GKV). Gibt es keinen anerkannten Grund, die PKV zum Studententarif zu verlängern, kann man sich unter Erfüllung bestimmter Bedingungen als freiwillig gesetzlich versichern lassen:
- Beendigung einer bisher gültigen Familienversicherung und Ablauf des Studententarifs
- In den letzten 12 Monaten bestand eine durchgängige Mitgliedschaft bei der GKV
- In den letzten 5 Jahren bestand für mindestens 24 Monate eine Mitgliedschaft in der GKV
Der Antrag muss unbedingt spätestens 3 Monate nach Ablauf des speziellen Studententarifes der privaten Versicherung gestellt werden!
Vor der freiwilligen Krankenversicherung lohnt allerdings ein detaillierter Blick ins Vertragswerk der PKV: Viele private Versicherungen sind inzwischen dazu übergegangen, ihre Studententarife unter bestimmten Bedingungen (beispielsweise Masterstudium) bis zur Vollendung des 34. oder sogar 35. Lebensjahres anzubieten. Die Semesterzahl ist dabei in der Regel unerheblich. Allerdings kann auch das Gegenteil der Fall sein. Einige private Versicherungen beschränken ihre Studententarife inzwischen auf 12 statt auf 14 Semester.
Die Exmatrikulation und die Befreiung von der GKV
Die Exmatrikulation ist eine Option, um den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen. Wenn sich nach der Exmatrikulation ein sozialversicherungspflichter Status einstellt, erlischt die Befreiung von der GKV nach einer Wartefrist von einem Monat und mindestens einem Tag. Der Beitritt in eine gesetzliche Krankenkasse oder die Familienversicherung der Eltern ist wieder möglich – wie oben bereits erläutert, ist allerdings die Kündigungsfrist der PKV zu berücksichtigen.
Wird unmittelbar nach dem Studium ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, das länger als einen Monat dauert, erlischt die Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung ebenfalls. Abhängig vom Einkommen wird ein erneuter Antrag auf Befreiung gestellt oder es erfolgt die automatische Übernahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
Dauert das Beschäftigungsverhältnis kürzer als einen Monat oder exakt einen Monat, hat dies keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Pflichtversicherung in der GKV. Da in diesem Fall keine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung eintritt, bleibt die Befreiung aufrecht. Daraus resultiert eine Fortführung der Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung.
Die gleichen Regelungen gelten für die Zeit der Jobsuche nach dem Studium. Tritt im Zuge der Jobsuche eine sozialversicherungspflichter Status ein, ist ein Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung nach mehr als einem Monat nach der Exmatrikulation möglich oder verpflichtend. Sobald die Exmatrikulation einen Monat und einen Tag zurückliegt, kann ein Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, um dieser nach Ablauf der Kündigungsfrist beim aktuellen Versicherungsgeber beizutreten.
Wird ein Praktikum im Rahmen eines Studiums durchgeführt, bleibt der Versicherungsvertrag mit der Privatversicherung aufrecht, solange der Student immatrikuliert ist. Die Verpflichtung zur gesetzlichen Krankenversicherung tritt am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses oder bezahlten Praktikums in Kraft, das nach Beendigung des Studiums angetreten wird.
Bei Arbeit über 20 Wochenstunden während des Studiums
Ein wichtiger Hinweis für alle, die während des Studiums in der PKV versichert sind, ist die Anzahl der Arbeitsstunden im Rahmen von Jobs neben dem Studium. Wird eine Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, gilt der oder die Betreffende nicht mehr als Student, sondern als Arbeitnehmer. In diesem Fall ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur möglich, sondern sogar verpflichtend. Zu beachten ist außerdem, dass verschiedene Privatversicherungen Höchstverdienstgrenzen für Studenten ergeführt haben. Wer mehr verdient, kann den reduzierten Tarif nicht nutzen.
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