Krankenkassenbeiträge 2019 / 20: Die Beitragssätze in der GKV im Detail

Ein Ausblick auf die Krankenkassenbeiträge in 2019 / 20. So sehen die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr aller Voraussicht nach aus. Ein detaillierter Einblick in die Grundbeiträge inkl. aller Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen.

Was kommt 2020 auf Mitglieder der GKV zu?

Die allgemeinen Beitragssätze der GKV belaufen sich weiterhin auf 14,6%, die sich wie folgt aufteilen:

  • 7,3% entfallen auf dem Arbeitnehmer
  • 7,3% entfallen auf den Arbeitgeber

Dieser Satz ist für alle Beschäftigten zu zahlen, die Anspruch auf sechs Wochen Krankengeld haben. Einen Unterschied innerhalb verschiedener Berufsgruppen gibt es nicht.

Allerdings gibt es in der GKV noch einen ermäßigten Beitragssatz. Dieser wird zu Grunde gelegt, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Freiwillig Versicherte, wie Selbstständige oder auch Freiberufler haben stets die Wahl zwischen dem regulären Beitragssatz, bei dem die Entgeltfortzahlung inbegriffen ist oder aber dem ermäßigte Beitrag ohne Entgeltfortzahlung.

Für den ermäßigten Krankenkassenbeitrag werden 14,0% berechnet, die sich wie folgt aufteilen:

  • 7,0% entfallen auf den Arbeitnehmer
  • 7,0% entfallen auf den Arbeitgeber

Wie berechnet sich die Krankenkassenbeiträge im Detail?

Einsparung bei Beiträgen
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Anhand eines Beispiels lässt es sich am besten verdeutlichen wie sich die Krankenkassenbeiträge letztendlich berechnen. Als Grundlage wird das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Sprich, der Bruttolohn. Darin sind nicht nur die reinen Lohnzahlungen enthalten, sondern auch Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und die Auslöse für Tätigkeiten außerhalb des Wohnortes die einen Zeitraum von drei Monaten überschreiten. Da kommt in manchen Berufen eine ansehnliche Summe zusammen. Davon zahlt der Arbeitnehmer 7,3% an die Krankenkasse.

Beispiel für Herrn Peter K. aus München:
Herr K. ist Angestellter im Einzelhandel und gesetzlich bei der AOK Bayern versichert. Hier gilt der allgemeinen Beitragssatz der GKV von 14,6%. Bei einem monatlichen Bruttolohn von 2.800 Euro zahlt er monatlich einen Krankenkassenbeitrag von 204,40 Euro.

Die Beiträge steigen mit zunehmenden Einkommen. Eine kurze Übersicht zur Beitragszahlung der AOK Bayern verdeutlicht das.

Einkommen in Euro => Krankenkassenbeitrag in Euro:

  • 1.500,00 => 109,50
  • 2.000,00 => 152,00
  • 2.500,00 => 190,00
  • 3.000,00 => 228,00
  • 3.500,00 => 266,00

Beitragszahlungen können allerdings noch steigen, wenn von den Krankenkassen ein Zusatzbeitrag eingefordert wird. Aktuell 2019 gibt es keine GKV, die auf den Zusatzbeitrag verzichtet.

Allerdings variieren die Kosten stark. Zwischen 0,2% und 1,7% liegen die Kosten. Die AOK Bayern berechnet in diesem Fall einen Zusatzbeitrag von 1,0%. Es ist sinnvoll, einen Preis-Leistungsvergleich der einzelnen Krankenkassen durchzuführen. Denn dadurch ergeben sich verschiedene Beitragshöhen.

Um die Zahlung eines Beitrages für die Pflegeversicherung kommt allerdings niemand umhin. Denn das sind zusätzliche Beiträge, die per Gesetz zu zahlen sind.

Die Beitragssätze für die Pflegeversicherung belaufen sich derzeit auf 3,05% für Versicherte mit Kindern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte. Rentner und kinderlose Arbeitnehmer zahlen den vollen Satz. Die 3,05% setzen sich wie folgt zusammen:

Diesmal werden die Kosten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen, nämlich jeweils 1,525%.

Eine Ausnahme stellt hier das Bundesland Sachsen dar. Seit 2019 liegt der Satz bei 2,025% und teilt sich wie folgt auf:

  • Arbeitnehmer: 1,0125%
  • Arbeitgeber: 1,025%

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Immer wieder stößt man auf den Begriff der Beitragsbemessungsgrenze. Darunter ist die Rechengröße zu verstehen, die als Grundlage zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge zur GKV zu verstehen ist. Bis zu dieser Grenze sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse als auch zur Pflegeversicherung zu zahlen. Alles was über diese Grenze hinaus verdient wird bleibt von den Beiträgen unberührt.

Die Beitragsbemessungsgrenze für 2019 liegt bei 54.450 Euro Bruttolohn.

Diese ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht bis zu einem Einkommen von 60.750 Euro Jahresbruttoeinkommen. Wer Einnahmen hat, die darüber hinaus gehen, der darf sich auch dazu entschließen, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln.

Fiktives Einkommen sorgt für Mindestbeiträge

Darüber hinaus existiert noch eine weitere Grenze. Das ist die Mindesteinkommensgrenze. Diese wird herangezogen, wenn man sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchte. Zur Berechnung wird dann ein sogenanntes fiktives Mindesteinkommen herangezogen.

In 2019 liegt dieses fiktive Mindesteinkommen bei: 1.038,33 Euro, was einem monatlichen Beitrag von 145.37 Euro entspricht.

Beispiel für Mindesteinkommen
Herr Ben P. verdient jeden Monat unterschiedlich. Dennoch überschreitet er niemals die Versicherungspflichtgrenze, die für 2019 bei 450 Euro monatlich liegt. Da er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert hat, so zahlt er monatlich 145,37 Euro. Denn es wird die Mindesteinkommensgrenze zur Berechnung herangezogen.

Beispiel für die Höchstgrenze
Herr Werner K. verdient monatlich 6.450 Euro. Zur Berechnung seines Betrages werden allerdings nur 4537,50 Euro herangezogen, da die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr bei 54.450,00 Euro Bruttolohn liegt. Demnach sind monatlich 331,23 Euro zu zahlen.
Alle Angaben zu den Krankenkassenbeiträgen in 2019 sind ohne Gewähr, da sich die Bemessungsgrenzen noch kurzfristig ändern können.

Aktualisiert: 09.09.2019