Krankengeld für Selbstständige in der GKV: Anspruch und Wahltarife

Besonders Selbstständige sind sehr auf ihre Arbeitskraft angewiesen. Um existenzbedrohende Verdienstausfälle im Zuge einer Krankenheit aufzufangen, können sich auch Selbstständige innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sich die Zahlung von Krankengeld sichern. Dieser Anspruch kann durch eine Wahlerklärung oder durch einen Wahltarif erzeugt werden.

Zwei Wege: Wahlerklärung oder Wahltarif

Es gibt dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um den Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der GKV zu verwirklichen: Die Zahlung des Normalbeitrags zur GKV (15,5 %) in Verbindung mit einer Wahlerklärung oder die Zahlung des ermäßigten Beitrags (14,9 %) mit zusätzlichem Abschluss eines Wahltarifs.

Wer nur den ermäßigten Beitrag zahlt, keine Wahlerklärung abgibt und auch keinen entsprechenden Wahltarif abschließt, erhält konsequenterweise auch kein Krankengeld. Optional besteht aber die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die beiden im Rahmen der GKV bestehenden Ansätze für Selbstständige.

Wahlerklärung: Anspruch auf gesetzliches Krankengeld

Bei Abgabe der Wahlerklärung und Zahlung des Normalbeitrags erwerben Sie automatisch einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Es sieht die Zahlung ab dem 43. Kalendertag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit vor. Die Zahlung erfolgt innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums bis zu 78 Wochen lang für ein und dieselbe Krankheit. Die Wahlerklärung kann grundsätzlich formlos gegenüber der Krankenkasse erfolgen, sie nimmt dann die Einstufung in den allgemeinen Beitragssatz vor. Wichtig ist: für den Krankengeldanspruch gilt keine Karenzzeit.

So berechnet sich die Höhe des Anspruchs

Die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ist festgelegt. Es beträgt 70% des letzten Bruttoarbeitsentgelts, aber maximal 90% des letzten Nettoeinkommens. Für Selbstständige und Freiberufler ist dabei derjenige Betrag als Einkunftsbasis maßgeblich, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung herangezogen wurde. Liegen die Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze, wird nur der Betrag der Bemessungsgrenze bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt.

Die maximale Höhe des Krankengelds in 2014 ergibt sich danach wie folgt:

Beitragsbemessungsgrenze: 48.600 Euro / 360 Kalendertage =
Kalendertägliche Bemessungsgrenze: 135 Euro
Krankengeldanspruch (70 % von 135 Euro): 94,50 Euro.

Das Krankengeld bei Selbstständigen und Freiberuflern innerhalb der GKV kann sich also 2014 maximal auf 94,50 Euro täglich belaufen.

Wechsel der Krankenkasse möglich

Wenn Sie den Normalbeitrag mit Krankengeldanspruch wählen, sind Sie daran mindestens drei Jahre gebunden. Die Bindung bezieht sich aber nicht auf die Krankenkasse. Die können Sie – im Rahmen der üblichen Mindestbindungsfrist von 18 Monaten – trotzdem zwischenzeitlich wechseln.

Wahltarife: Flexibler, aber auch stärker bindend

Bei der Vereinbarung eines Wahltarifs bestehen flexiblere Möglichkeiten, aber auch einige Einschränkungen im Vergleich zur Wahlerklärung. Der Wahltarif gilt ab dem 1. des Monats nach Eingang der entsprechenden Teilnahmeerklärung bei der Versicherung, bei Existenzgründern unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend mit Beginn der Selbstständigkeit.

Viele Gestaltungsmöglichkeiten

Bei den Wahltarifen gibt es für Selbstständige größere Freiheiten im Hinblick auf die Leistungsgestaltung als beim gesetzlichen Krankengeld. Dementsprechend unterscheiden sich die Angebote von Versicherung zu Versicherung. Viele Krankenkassen bieten mehrere Tarife zur Auswahl an. Wesentliche Gestaltungsoptionen betreffen:

  • die Höhe des Krankengeldes: hier gelten nicht die betraglichen Grenzen wie beim gesetzlichen Krankengeld. Der Anspruch kann sowohl höher als auch niedriger liegen. Es darf nur nicht das tatsächliche Einkommen überschreiten.
  • die erstmalige Zahlung: bei vielen Tarifen ist eine Krankengeldzahlung auch schon früher als nach sechs Wochen vorgesehen, zum Beispiel bereits nach drei Wochen. Dies kann gerade für Selbstständige interessant sein, da die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall hier nicht gegeben ist.
  • die Dauer der Zahlung: auch hier gibt es erhebliche Unterschiede, etliche Tarife sehen kürzere Zahlungszeiträume als die beim gesetzlichen Krankengeld geltenden 78 Wochen vor, zum Beispiel 52 oder nur zwölf Wochen.
  • Karenzzeiten: im Unterschied zur Wahlerklärung können die Krankenkassen bei Wahltarifen Karenzzeiten festlegen. Oft handelt es sich dabei um drei oder vier Monate, manchmal sind auch längere Karenzzeiten vorgesehen.

Diese Einschränkungen gelten

Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Wahltarife anzubieten. Versicherte müssen dabei einen Wahltarif bei derjenigen GKV abschließen, bei der auch die Hauptversicherung besteht. Der Abschluss bei einer anderen Krankenkasse ist nicht möglich. Das ist nur denkbar, wenn die Krankenkasse insgesamt gewechselt wird.

Wenn Sie einen Wahltarif abschließen, sind Sie hieran – unabhängig von der schon bestehenden Dauer der Mitgliedschaft – mindestens drei Jahre gebunden. Dies gilt nicht nur für den Tarif, sondern auch für die Krankenkasse selbst. Die Entscheidung und der Abschluss bewirkt daher eine wesentliche Einschränkung von Wechselmöglichkeiten. Dies bedeutet für Selbstständige unter Umständen einen erheblichen Nachteil.

Sie sollten Sich daher gut überlegen, ob Sie sich entsprechend binden wollen.

Wahlerklärung und Wahltarif kombinieren

Es ist auch möglich, Wahlerklärung und Wahltarif miteinander zu kombinieren. So kann z.B. zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag ein Wahltarif vereinbart werden, bei dem die Zahlung schon früher erfolgt. Die Höhe, Zeitpunkt und Dauer der Krankengeldzahlung kann dabei im Rahmen der Tarifangebote der jeweiligen GKV individuell festgelegt werden.

Es kommt auf Ihren Bedarf an

Krankengeld in der GKV zu vereinbaren, macht für Selbstständige und Freiberufler als Instrument zur Existenzsicherung Sinn. Ob Sie Ihren Anspruch über einen Wahltarif oder die Wahlerklärung geltend machen, hängt nicht zuletzt von Ihren persönlichen Präferenzen und Ihrer individuellen Situation ab.