In der freiwilligen Krankenversicherung ohne Einkommen? Das sind die Regelungen

Wie sieht es mit der Möglichkeit auf eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung ohne eigenes Einkommen aus? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und wie wirkt sich der Umstand auf die Leistungen aus? Ein umfassender Einblick in die aktuellen Regelungen:

Überblick: Wer darf was?

Angestellte sind bis zu einem gewissen Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer erwerbslos ist und ALG I oder ALG II (Hartz IV) bezieht, bekommt die Beträge vom Bund bzw. vom Arbeitsamt gezahlt. Selbständige und Freiberufler können entweder über die Familienversicherung eines Familienmitgliedes abgesichert werden, wenn das Einkommen unter 450 Euro im Monat bleibt, oder aber sie haben die Möglichkeit sich privat krankenversichern zu lassen.

Selbstverständlich können auch sie sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Dann sollte aber auch entsprechend verdient werden. Denn die Krankenkassen gehen bei Selbstständigkeit von einem recht hohen Grundeinkommen aus und dementsprechend hoch werden die Versicherungsbeiträge eingestuft. Ein Nachweis über das tatsächliche Einkommen ist daher zwingend erforderlich, wenn es um die Berechnung der Beiträge geht.

Ohne eigenes Einkommen?

Wie sieht es nun aber mit Menschen aus, die weder die Familienversicherung in Anspruch nehmen können, noch Leistungen vom Staat erhalten? Gibt es eine Möglichkeit ohne ein eigenes Einkommen freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden?

Prinzipiell, ja.

Voraussetzung ist allerdings, dass man bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war und das dies nicht länger als drei Monate zurückliegt. Dies trifft auch zu, wenn man in einer Familienversicherung untergebracht war.

Wie werden dann die Beiträge gezahlt?

Berechtigt stellt sich nun die Frage, wie die Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen. Natürlich muss auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung ein monatlicher Beitrag geleistet werden. Liegt nachweislich kein eigenes Einkommen vor, so wird von der Krankenkasse ein sogenanntes fiktives Mindesteinkommen zur Berechnungsgrundlage herangezogen.

Dies beläuft sich aktuell im Jahr 2019 auf 1038,33 Euro. Dadurch werden monatlich 151,60 Euro Beitrag fällig. Es wird davon ausgegangen, dass die Beiträge aus vorhandenen Vermögen gezahlt werden können. Ein typisches Beispiel sind Studierende, die keinen Anspruch mehr auf eine studentische Krankenversicherung haben und diese Art der Versicherung in Anspruch nehmen wollen.

Übersicht:

  • 2019 beträgt das fiktive Mindesteinkommen: 1038,33 Euro
  • 2019 entfallen darauf monatliche Beiträge in Höhe von 151,60 Euro

Was passiert im Ernstfall, wenn gar kein Geld vorhanden ist?

Kein Geld für Beiträge
© olly / Adobe Stock

Die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung müssen selbstverständlich gezahlt werden um einen Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Tritt der Ernstfall ein, dass das Geld nicht mehr zur Verfügung steht, muss man dies der Krankenkassen mitteilen. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich sich im gleichem Atemzug mit dem Arbeitsamt oder dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, um Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu können. Eine freiwillige Mitgliedschaft kann nur solang aufrecht erhalten werden, solang die Zahlung der Beiträge selbst gewährleistet wird.

Welche Leistungen sind zu erwarten?

Die Leistungen entsprechen den selben Regelleistungen, wie sie auch Pflichtversicherten zustehen. Allerdings haben freiwillige Versicherte, welche lediglich mit dem angegeben Mindesteinkommen versichert werden, keinen Anspruch auf Krankengeld. Generell können sie jedoch Arzttermine wahrnehmen und Behandlungen in Anspruch nehmen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Zusammenfassung

Zusammengefasst kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass eine freiwillige Krankenversicherung ohne eigenes Einkommen nur dann möglich ist, wenn der Versicherte dennoch in der Lage ist für die Beiträge aufzukommen. Hierfür wird ein fiktives Mindesteinkommen angenommen. Eintreten kann auch nur derjenige, der bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied war. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um eine Familienversicherung gehandelt hat oder ob man selbst versichert war.
Bei den Leistungen ist kein Abzug gegenüber den Pflichtversicherten zu erwarten.
Lediglich das Krankengeld wird nicht gezahlt.

Beitritt:

  • spätestens drei Monate nach Austritt aus einer gesetzlichen Krankenversicherung
  • nur, wenn keine Pflichtversicherung besteht

Eine Pflichtversicherung besteht für Arbeitnehmer und Angestellte bis zur Beitragsbemessungshöchstgrenze und Empfänger von staatlichen Sozialleistungen, wie ALG I und ALGII (Hartz IV).

Beiträge:

  • besteht kein eigenes Einkommen, wird eine fiktives Mindesteinkommen für die Berechnung herangezogen. Für das Jahr 2019 liegt das bei 1038,33 Euro
  • der monatliche Beitrag für 2019 liegt bei 151,60 Euro

Leistungen:

  • entsprechen denen der Pflichtversicherten
  • eine Zahlung von Krankengeld entfällt

 

Aktualisiert: 18.11.2019