Ehepartner und Kinder können in der Familienversicherung innerhalb der GKV kostenlos mitversichert werden. Dafür gelten jedoch einige Voraussetzungen und Regelungen, welche die Möglichkeit auf den beitragsfreien Versicherungsschutz bestimmen. Dabei gilt gerade bei Kindern: „Für jede Regel gibt es eine Ausnahme“.
Die Familienversicherung erfasst hierzulande die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie rechtfertigt sich vor allem aus dem Grundsatz des Solidarausgleichs und der Leistungsfähigkeit. Anders als bei der privaten Krankenversicherung, richtet sich die Höhe der Sozialbeiträge nicht nach dem Krankheitsrisiko, sondern nach den finanziellen Möglichkeiten. Derzeit sind etwa 20 Millionen Menschen (ohne eigenen Beitrag) über die Familienversicherung abgesichert.
Bedingungen für die Familienversicherung von Angehörigen
Unter bestimmten Bedingungen können Kinder und Ehepartner von Mitgliedern der GKV beitragsfrei mitversichert werden. Eingetragene Lebenspartner sind hierbei genauso versicherbar, wie Ehepartner. Das gleiche gilt entsprechend auf Seiten der Kinder für Stief- und Pflegekinder sowie Enkel, die vom Mitglied überwiegend unterhalten werden.
Die oben genannten Familienangehörigen können unter folgenden Voraussetzungen in der Familienversicherung der GKV abgesichert werden:
- Sie üben hauptberuflich keine selbständige Tätigkeit aus.
- Sie nicht nicht von der Versicherungspflicht befreit.
- Sie sind nicht versicherungsfrei (ein geringfügige versicherungsfreien Beschäftigung ist allerdings unerheblich).
- Sie sind nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse.
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz ist in Deutschland.
- Sie erzielen kein regelmäßiges Einkommen, dass höher als 385 Euro – bei geringfügiger Beschäftigung 450 Euro – im Monat ist.
So lange bleiben die Kinder mitversichert
Kinder sind bei ihren Eltern in jeden fall bis zum Ende des 18. Lebensjahres mitversichert. Über des Alter hinaus ist eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung in der GKV unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich:
Sofern sie nicht erwerbstätig sind, sind die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres im Rahmen der Familienversicherung abgesichert.
Sonderregelung bei Ausbildung: Sollte sich das Kind in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden, so endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Hat eine gesetzliche Dienstpflicht (Zivil- oder Wehrdienst) zu einer Verzögerung oder Unterbrechung der Berufs- oder Schulausbildung geführt, besteht die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für den entsprechenden Zeitraum. Dies gilt im übrigen auch dann, wenn die Berufs- oder Schulausbildung durch einen Freiwilligendienst, wie etwa Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bzw. Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder aber den freiwilligen Wehrdienst, welcher ab dem 1. Juli 2011 aufgenommen wurde, verzögert oder unterbrochen wurde. Berücksichtigung findet hierbei eine Dauer von maximal zwölf Monaten.
Sonderregelung bei Behinderung: Bei Kindern, die aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, eigenverantwortlich für sich selbst zu sorgen, besteht die Familienversicherung sogar ohne eine Altersgrenze fort. Ausschlaggebend hierbei ist, dass die Behinderung schon während der Mitgliedschaft in der Familienversicherung, bevor die ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen erreicht wurde, vorlag und voraussichtlich dauerhaft ist. In diesem Zusammenhang ist eine Kopie des Behindertenausweises oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen.
Ausgeschlossen ist die Familienversicherung für Kinder dann, wenn der mit dem Kind verwandte Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner Mitglied in der privaten Krankenversicherung ist und sein gesamtes regelmäßiges Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern entfällt, wenn der besser verdienende Elternteil in der PKV ist und sein Monatsverdienst regelmäßig oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Hierzu heißt es in § 10 Abs. 3 SGB V:
„Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.“
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Die Ehefrau (Mutter) ist Mitglied in der privaten Krankenversicherung, während der Ehemann (Vater) gesetzlich krankenversichert ist. Deren Sohn ist 15 Jahre jung. Die Mutter erzielt ein monatliches Einkommen von 5.800 Euro, der Vater hingegen in Höhe von 3.700 Euro. Weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) durch das Einkommen der Mutter überschritten wird und sie auch regelmäßig mehr verdient als ihr Ehemann, kann das Kind nicht kostenlos über die Familienversicherung des Vaters versichert werden. In diesem Fall muss für das Kind eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Diese Ausschlussregelung lässt sich mit dem Grundgesetz vereinbaren. Denn diese soll sicherstellen, dass Kinder besserverdienender Eheleute nicht kostenlos Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden können, sollte der Ehepartner mit dem höheren Einkommen privat versichert sein. Zwar wird ein verheiratetes Ehepaar gegenüber unverheirateten Paaren bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen schlechter gestellt. Allerdings wird der Ausschluss des Kindes aus der Familienversicherung in der Steuererklärung über die Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags des Kindes hinreichend ausgeglichen.
Auch Studenten und Eltern haben Vorteile
Ggesetzlich versicherte Studenten sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung ihrer Eltern abgesichert. Wird unmittelbar zwischen Abitur und Studium ein Ersatz- oder Wehrdienst abgeleistet, so verlängert sich in der Familienversicherung die Frist um den Zeitraum des Ersatz- oder Wehrdienstes.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V enthält die für Studenten geltende gesetzliche Sonderreglung über die Versicherungspflicht. Wer als Student nicht länger beitragsfrei in der Familienversicherung versichert ist, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten. Diese gilt dann nicht unbegrenzt, sondern höchstens bis zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet.
Neben dem eigenen Nachwuchs profitieren auch die Eltern von den Leistungen der GKV. Etwa dann, wenn Vater oder Mutter krank werden oder ins Krankenhaus müssen und niemand die Kinderbetreuung und den Haushalt übernehmen kann. Ist das Kind behindert oder unter zwölf Jahre jung, so kommt die gesetzliche Krankenversicherung für eine Haushaltshilfe auf.