Seinen Ehepartner in der Krankenversicherung mitversichern?

Ein wichtiger Punkt in der Ehe ist die gemeinsame Absicherung. Um Kosten zur sparen ist es sinnvoll – als Haupt- oder Alleinverdiener – seinen Ehepartner in der eigenen Krankenversicherung mitversichern zu lassen. Die Möglichkeiten dafür sind jedoch einigen Voraussetzungen und Regelungen unterworfen.

Wie so oft, kommt es auch hierbei auf die konkreten Gegebenheiten im Einzelfall an. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Im Folgenden wird auf die Möglichkeiten und Grenzen der Mitversicherung bei beiden Versicherungssystemen eingegangen.

GKV: kostenlos mitversichern

Wenn ein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den anderen Partner im Rahmen der sogenannten Familienversicherung mitzuversichern. Dabei darf der mitzuversichernde Ehepartner oder Lebenspartner nicht in einer anderen Krankenkasse als Arbeitnehmer oder Beamter pflichtversichert sein.

- Anzeige -

PKV Angebot anfordern: ein Service von TARIFCHECK*

* Dies ist ein externer Service. Der Betreiber von krankenkasse-vergleich.de übernimmt keine Haft für die Inhalte und Leistungen des Services.

Dabei kommt in den Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine kostenlose Mitversicherung das Solidarprinzip der GKV klar zum Ausdruck. Danach orientieren sich die Beiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, d.h. am Einkommen. Bei Ehepaaren werden die Einkünfte beider Partner zusammen betrachtet. Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Voraussetzungen für die Familienversicherung einleuchtend und verständlich.

Die Bedingungen seinen Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern zu können:

  • Der betroffene Partner darf nur über ein geringes, eigenes Einkommen verfügen. Die Einkommensgrenze liegt bei monatlich 4455 Euro (z.B. aus einem Minijob). Diese Grenze darf bis zu zwei mal im Jahr überschritten werden.
  • Der Partner muss ebenfalls seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Der Partner darf auch nicht als Beamter, Höherverdienender oder hauptberuflich Selbständiger versicherungsfrei sein. Ebenfalls von der Familienversicherung ausgeschlossen sind Berufsgruppen, wie Soldaten, Richter oder Geistliche.
Ehepaar gemeinsam
© nd3000 / Adobe Stock

Die Mitversicherung ist damit auf Fälle beschränkt, in denen ein Ehepartner als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse Hauptverdiener ist, während der zweite Partner keine oder nur geringfügige Einkünfte erzielt. Dafür gibt es bestimmte „Bagatellgrenzen“. Sie liegen aktuell (2020) bei 455 Euro monatlich.

Die Mitgliedschaft in der Familienversicherung hat einen großen Vorteil: Sie ist kostenlos. Sie gilt im Übrigen nicht nur für den Ehepartner, sondern auch für Kinder – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dem Leistungsniveau macht die kostenlose Absicherung über Familienversicherung keinen Unterschied. Die mitversicherten Familienmitglieder haben dieselben medizinischen Leistungs- und Versorgungsansprüche wie der Hauptversicherte.

Wenn private Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, um ein höheres Leistungsniveau zu erhalten, gilt das oben erläuterte Prinzip jedoch nicht. Hier muss jeder Ehepartner eine eigene Zusatzversicherung abschließen. Solche Zusatzversicherungen können beispielsweise bei Zahnersatz oder stationärer Krankenhausbehandlung sinnvoll sein, da diese in der gesetzlichen Grundversorgung nicht vorgesehen sind.

PKV: Tarifabschluss notwendig

Anders stellen sich die Verhältnisse in der privaten Krankenversicherung dar. Hier kann man seinen Ehepartner nicht kostenlos mitversichern. Das Versicherungssystem baut vielmehr auf der Versicherung von Einzelrisiken auf. Die Beiträge orientieren sich daher an den risikoabhängigen Kosten und nicht am Einkommen, wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ehepartner, die selbst berufstätig und Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dürfen sich nicht privat versichern. Wenn durch die Art der Berufstätigkeit (Beamter, Selbständiger, Höherverdienender) Versicherungsfreiheit besteht, kommt eine eigenständige private Krankenversicherung in Betracht. Für Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringen Einkünften bieten viele private Krankenkassen extra Verträge an. So offerieren etliche Unternehmen „Familienversicherungs-Tarife“, bei denen auch Kinder zusätzlich berücksichtigt werden.

Der wesentliche Unterschied zur gesetzlichen Familienversicherung ist: Es fallen entsprechende Kosten für zusätzlichen Versicherungsschutz an.

Ehepaar mit Kind
© Flamingo Images / Adobe Stock

Die Höhe der Zusatzkosten um seinen Ehepartner mitzuversichern orientieren sich an bestimmten Kriterien, u.a. dem Gesundheitszustand, dem Versicherungs-Eintrittsalter und dem Leistungsumfang. Der Tarif kann den gleichen Leistungsumfang wie beim hauptversicherten Ehepartner vorsehen, muss er aber nicht. Lücken können ggf. durch Zusatztarife geschlossen werden.

Die Zusatzkosten bedeutet tendenziell eine finanzielle Mehrbelastung im Vergleich zu gesetzlichen Mitversicherung. Es kommt aber immer darauf an, die Gesamtbeiträge des Ehepaares in beiden Systemen zu betrachten. Außerdem sind die unterschiedlichen Leistungsstandards bei der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen. Eine Besonderheit gilt im Hinblick auf Arbeitgeberzuschüsse. Solange der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erreicht ist, leisten Arbeitgeber bei der privaten Krankenversicherung Zuschüsse zum Beitrag des Ehepartners. Das wirkt unter Umständen entlastend.

Beamte: Beihilfe für Ehepartner

Bei privat versicherten Beamten stellt sich die Situation noch anders dar. Hier hat auch der Ehepartner ohne oder mit nur geringfügigem Einkommen Beihilfeansprüche. Sie machen üblicherweise 70% aus, so dass nur 30% des Gesundheitsrisikos mitzuversichern sind. Da auch der hauptverdienende Beamte Beihilfeansprüche hat, fallen die Beiträge für beide Ehepartner deutlich geringer aus als in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Hier erhalten Beamte nämlich keinen Arbeitgeberzuschuss.

Trotz zusätzlicher Kosten für den mitversicherten Ehepartner ist die private Krankenversicherung daher für Beamte – bei gleichzeitig besserem Leistungsniveau – meist die günstigere Lösung.

Sonderregelung beim Standardtarif

Bereits länger (vor dem 1.1.2009) privat versicherte Personen, die Beiträge sparen müssen, können in den sogenannten Standardtarif wechseln. Sofern das Gesamteinkommen des Ehepaares unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, darf ihr Gesamtbeitrag nicht mehr als 150% des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung ausmachen. Damit werden die Beiträge nach oben gedeckelt. Der Standardtarif bietet dabei einen ähnlichen Leistungsumfang wie der gesetzliche Versicherungsschutz. Hier gibt es weitere Informationen zum Standardtarif.

Fazit

Wer also seinen Ehepartner in seiner Krankenversicherung (privat oder gesetzlich) mitversichern möchte, muss die bestehenden Versicherungs- und Einkommensverhältnissen in Betracht ziehen. Diese bilden die Rahmenbedingungen für die Wahlmöglichkeiten bei der Absicherung der eigenen Familie. Welche Versicherungssystem dabei grundsätzlich im Vorteil ist, hängt von der eigenen Situation des jeweiligen Versicherten ab und sollte im Zweifelsfall in einem persönlichen Beratungsgespräch mit ein Experten erörtert werden.