Arbeiten im Ausland aber Krankenversicherung in Deutschland: Geht das gut?

Immer mehr Menschen arbeiten mittlerweile im Ausland, haben aber Ihre Krankenversicherung noch in Deutschland. Ob das gute geht entscheiden in erster Linie die Details Ihrer Erwerbstätigkeit über unsere Grenzen hinaus. Ob Entsendeter, Grenzgänger oder gar Auswander ist hier die Frage.

Entsendung durch Arbeitgeber macht keine Probleme

Die Bedeutung von im Ausland ausgeübten Tätigkeiten gewinnt zunehmend an Bedeutung. In Zeiten zusammenwachsender Märkte nutzen auch kleinere und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, auch außerhalb Deutschlands tätig zu sein. Zu diesem Zweck entsenden die Betriebe ihre Mitarbeiter verstärkt ins Ausland.

Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung das sogenannte Territorialprinzip. Dieses besagt, dass ein Arbeitnehmer stets in dem Land versichert gilt, in dem er seiner Tätigkeit nachgeht.

In bestimmten Fällen gelten allerdings folgende von diesem Grundsatz abweichende Ausnahmen:

  • aufgrund der sogenannten Ausstrahlung
  • aufgrund zwischenstaatlicher/ bilateraler Vereinbarungen
  • überstaatliche – demnach für sämtliche Staaten gemeinsam geltendes – Recht

Die Ausstrahlung besagt, dass das Arbeitsverhältnis selbst dann nach hiesigen Vorschriften sozialversicherungspflichtig bleibt, wenn die Beschäftigung außerhalb Deutschlands ausgeübt wird.

Allerdings gelten hierfür folgende Bedingungen:

  • Die Entsendung ist durch einen Vertrag oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Projekt) im Voraus zeitlich befristet (höchstens 24 Monate; Ausnahme: Großbritannien und Nordirland: 12 Monate, aber Verlängerung um weitere 12 Monate möglich)
  • Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so dass dem Beschäftigungsverhältnis deutsches Recht zugrunde liegt. Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich Beschäftigungszeit, -ort und -art weiterhin dem Weisungsrecht seines bisherigen Arbeitgebers.

Diese Verordnungen (883/04 und 987/09) gelten für den Großteil der europäischen Staaten. Ferner bestehen auch bilaterale Abkommen mit Marokko, Türkei und Tunesien.

Sofern nur eine dieser Bedingungen nicht gegeben ist, sind die Regelungen zur Ausstrahlung nicht anwendbar. In diesem Fall würde auch die Krankenversicherung nach deutschem Recht erlöschen. Existiert zudem im Tätigkeitsland keine Sozialversicherung, würden Sie in einem solchen Fall überhaupt kein Versicherungsschutz besitzen.

Es kann unter Umständen aber auch doppelter Krankenversicherungschutz bestehen – sowohl hierzulande wie auch im Beschäftigungsland. Zur Vermeidung einer derartigen Doppelversicherung hat die Bundesrepublik mit anderen Staaten eine Reihe von Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Besteht ein derartiges Abkommen, ist der Arbeitnehmer nur in einem Land krankenversichert.

Sogar die vollen Versicherungsleistungen

In der Krankenversicherung haben Sie als Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die Ihnen nach deutschen Gesetz zustehenden Leistungen. Dies gilt auch für mitversicherte Familienmitglieder, die Sie im Ausland begleiten oder besuchen. Dabei ist es unerheblich, ob die jeweiligen Kosten in dem jeweiligen Land deutlich höher sind (z.B. USA).

Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber allerdings nur die Kosten, die auch im Inland angefallen wären. Für eine etwaige Differenz hat der Arbeitgeber selbst aufzukommen. Während des Arbeitsaufenthaltes erfolgt die Abrechnung der Krankheitskosten in Europa und der Schweiz über die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC/EKVK). Für andere Länder wird ein Nachweis von der Krankenkasse benötigt.

Eine separate Auslandsreisekrankenversicherung ist nicht notwendig, zumal diese nicht für Behandlungen anlässlich einer Beschäftigung im Ausland aufkommt. Eine derartige Versicherung ist für Personen gedacht, die sich zu Urlaubszwecken bis zu sechs Wochen außerhalb des Bundesgebietes begeben.

Anders: Regelungen für Auswanderer

Die Versicherungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn Sie im Ausland eine Berufstätigkeit auf unbestimmte Zeit aufnehmen. Eine Entsendung liegt in diesem Fall nicht vor, da der Beschäftigte dauerhaft im Ausland wohnt und in diesem fremden Staat für eine Tätigkeit eingestellt wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich hierbei um einen europäischen oder außereuropäischen Staat handelt.

Sofern die Auswanderungspläne asiatische Länder, Kanada oder USA betreffen, sollten Sie sich zuvor von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beraten lassen. Die längeren Wartefristen für die Einwanderung und Arbeitsaufnahme könnten nämlich unter Umständen dazu führen, dass Sie in eine versicherungslose Zeit geraten.

Sofern Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie mit Ihrer gesetzlichen Kasse bis zur endgültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis etwa ein Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Sie sollten sich grundsätzlich vorab über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen zur Krankenversicherung informieren.

Ebenfalls ander: Regelungen für Grenzgänger

Bei Grenzgängern, die beispielsweise in der Schweiz berufstätig sind aber mindestens einmal pro Woche ihren Wohnsitz hierzulande aufsuchen, gelten abweichende Regelungen. In solchen Fällen reicht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC/EKVK) nicht aus. Sie müssen sich eine Anspruchsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse vorlegen lassen, um sich mit dieser bei einer beliebigen ausländischen Krankenkasse versichern zu können.

Sofern Sie zum Ausstellungszeitpunkt keinen ausländischen Versicherungsträger ausgewählt haben, händigt Ihnen Ihre Krankenkasse den Anspruchsnachweis E 106 aus, den Sie kurzfristig der ausländischen Krankenkasse überreichen.
Diese prüft im nächsten Schritt, ob im Wohnstaat eine Vorrangversicherung notwendig ist. Trifft dies nicht zu, bleiben Sie weiterhin über Ihre deutsche Kasse versichert.

Die Leistungen der Grenzgänger sowie deren Familienangehörige richten sich stets nach dem Wohnstaat. Ansprüche auf Geldleistungen wie Mutterschafts-, Krankengeld und Entgeltfortzahlung richten sich selbst dann nach deutschem Recht, wenn Sie Ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben. Mit einer zusätzlichen Krankenversicherungskarte können alle Mitversicherten auch Sachleistungen in Deutschland beanspruchen. Der Abschluss einer Auslandsreiseversicherung ist nicht erforderlich.

Weiterführende Link:
Infos zur Europäischen Krankenversicherungskarte auf europa.eu