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Wann Krankenkassenbeiträge auf Lebensversicherung zahlen?

Die Freude und Höhe der Auszahlung einer Lebensversicherung werden häufig von darauf fälligen Krankenkassenbeiträgen gedämpft. Aber wann genau falls die Beiträge auf Lebensversicherungen wirklich an und warum überhaupt? Hier ein Einblick.

Ausgezahlte Lebensversicherungen werden als Einkommen betrachtet

Die Krankenkassenbeiträge hängen im gesetzlichen System (GKV) vom eigenen Einkommen ab. Dabei wird grundsätzlich alles berücksichtigt, was zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann – also auch die monatlichen Auszahlungen der kapitalgedeckten Lebensversicherung.

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung (PKV) müssen sich deshalb mit diesem Thema nicht beschäftigen. Da ihre Beiträge unabhängig vom Einkommen ermittelt werden, spielen Leistungen aus Lebensversicherungen keine Rolle.

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Aber zurück zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Laufe der Zeit gab es zahlreiche Urteile von Sozialgerichten und 2010 schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht (28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08) zur Frage der Beitragspflicht auf Lebensversicherungen. Durch die Rechtsprechung ist ein Mischsystem entstanden, das von folgenden Faktoren abhängt:

  • Art der Mitgliedschaft in der GKV
  • Person des Beitragszahlers
  • Rentenalter bereits erreicht – ja oder nein?

Der einfachste Fall: freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss immer im vollem Umfang Beiträge für Leistungen einer Lebensversicherung zahlen. Hintergrund ist, dass sich diese Pflicht aufheben ließe. Der/die Versicherte könnte schließlich Mitglied in einer PKV werden. Da die Wahl besteht, werden keine Ausnahmen bei den beitragspflichtigen Einnahmen gemacht.

Pflichtversicherung: Eigenleistungen oder Fremdzahler?

Gesetzliche Regelung erklärt
© olly / Adobe Stock

Die GKV hielten die volle Beitragspflicht auch für Pflichtversicherte gegeben. Die gesetzliche Grundlage hierfür sei 2004 gelegt worden. Das Bundesverfassungsgericht widersprach im oben zitierten Urteil. Da bei einer Pflichtversicherung nicht die Wahl gegeben sei, dürften Krankenkassenbeiträge nicht grundsätzlich auf Leistungen der Lebensversicherung erhoben werden.


Entscheidend sei vielmehr, wer die Prämien für die Police gezahlt habe. Hier sei zwischen Eigenleistungen und Fremdzahlern zu unterscheiden.
Eigenleistungen seien beitragsfrei. Fremdzahlungen dürften hingegen von den GKV berücksichtigt werden. Das Verfassungsgericht schloss sich damit diversen Urteilen der Vorinstanzen an.

Die im Juristendeutsch getroffene Unterscheidung zwischen Eigenleistungen und Fremdzahlern zielt faktisch auf den Arbeitgeber ab. In vielen betrieblichen Altersvorsorgen ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung (oft auch: „Direktversicherung“) vorgesehen. Zahlt der Arbeitgeber für diese, handelt es sich im Prinzip um zusätzliches Gehalt, das nicht sofort ausgezahlt wird. Hierfür sind entsprechend Krankenkassenbeiträge zu bezahlen. Wird selbst gezahlt, handelt es sich hingegen faktisch um einen Sparplan. Die Beitragspflicht entfällt.

Zwei Dinge sind dabei zu berücksichtigen:

1. Zahlen sowohl der Krankenversicherte wie auch eine Fremdperson, so sind nur die Leistungen nur anteilsmäßig beitragspflichtig. Hier geht es um die vom Fremdzahler entrichteten Beiträge.

2. Wird eine kapitalgedeckte Lebensversicherung einer betrieblichen Altersvorsorge durch Eigenleistungen weitergeführt, muss der Name vom Arbeitgeber gestrichen werden. Ansonsten sind die Leistungen weiterhin beitragspflichtig.

Regelungen für Rentner

Auch nach 2010 gab es noch Streit um die Beitragspflicht auf Lebensversicherungen – dieses Mal ging es um Rentner und ihre übernommenen Altersvorsorgen in den Pensionskassen. Hier urteilte schließlich erneut das Verfassungsgericht (4. September 2018 – Az.: 1 BvR 249/15) und traf Entscheidungen, die analog (d.h. genauso) auch für Lebensversicherungen gelten. Folgende Punkte umfasste das Urteil:

  • Von Rentnern selbst getätigte Zahlungen sind nicht beitragspflichtig
  • Bereits erhobene Sozialabgaben können zurückgefordert werden
  • Die Rückerstattung ist für die vergangenen vier Jahre möglich
  • Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 SGB 10

Fazit

Zusammengefasst gilt also: Mitglieder der PKV zahlen nie Beiträge auf Leistungen einer Lebensversicherung. Freiwillige Mitglieder der GKV müssen diese hingegen immer entrichten. Bei den Pflichtversicherten gilt: Wer selbst die Prämien bezahlt, fällt nicht unter die Beitragspflicht. Entrichtet diese hingegen eine andere Person, werden die Abgaben an die Krankenversicherung fällig.