Wann und wie lange zahlen Krankenkassen Krankengeld?

Wenn Sie für einen längeren Zeitraum krank oder gar arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld durch Ihre Krankenkasse. Doch wann und wie lange wird wird gezahlt? Wir haben uns die Regelungen für Arbeitnehmer, Selbständige (inkl. Künstler) und Arbeitssuchende genauer angeschaut.

Regelungen für Arbeitnehmer

Hat Ihr Arzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt, haben Sie ab dem nächsten Tag einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes. Auf einem Auszahlschein, den Sie von Ihrer Krankenversicherung bekommen, bestätigt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit. Sofern Sie sich stationär einer Behandlung in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung sowie einem Krankenhaus unterziehen, erhalten Sie diese Leistung gar ab dem ersten Tag.

Das Krankengeld ist die Entgeltersatzleistung der Krankenkasse, da Sie als Arbeitnehmer ab der siebten Woche keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben. Es beträgt 70% Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens aber 90% Ihres kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts und nicht mehr als das Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums. Hierfür benötigt die Krankenkasse eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers. Sofern Sie in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Sonderzahlungen in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bezogen haben, werden diese entsprechenden Einmalbeträge bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt.

Pro Kalendertag kann diese Entgeltersatzleistung bis zu 89,25 Euro betragen (Beitragsbemessungsgrenze 2012 von 3.825 Euro : 30 Kalendertage = 127,50 * 70%). Die Zahlung erfolgt stets auf Basis von 30 Kalendertagen, auch wenn der jeweilige Monat mehr oder weniger Tage haben sollte.

Wie auch bei Ihrem Gehalt, müssen Sie gegebenenfalls noch die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung entrichten. In diesem Fall wird der prozentuale Anteil Ihres Arbeitsentgeltes für Arbeitslosen-, Pflege-, und Rentenversicherung abgeführt. Für die Krankenversicherung müssen Sie allerdings keinen Beitrag entrichten. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse höchstens für eine Dauer von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren gezahlt.
Der Anspruch verlängert sich nicht, wenn Sie innerhalb des Bezuges aufgrund einer anderen Krankheit arbeitsunfähig werden. Allerdings werden nur die Zeiten angerechnet, in denen das Krankengeld beansprucht wurde oder in denen Sie aufgrund derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig waren. Sofern die drei Jahre verstrichen sind und Sie in der Zwischenzeit keine 6 Monate aufgrund dieser Krankheit erwerbsunfähig waren, lebt die Anspruchsdauer von 78 Wochen wieder auf.

Achtung: Fristen einhalten

Sie sind verpflichtet, Ihrer Versicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche zu melden. Hierzu ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht fristgemäß nach, so ist die Krankenkasse sogar berechtigt die Zahlung des Krankengeldes zu verweigern. Einige Arbeitgeber erklären sich dazu bereit, eine Zuzahlung zu leisten. Hierdurch wird die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt ausgeglichen. Sie sollten sich grundsätzlich bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, ob dieser einen derartigen Zuschuss leistet.

Regelungen für Selbständige

Wenn Sie als Selbständiger arbeitsunfähig werden, haben Sie neben dem gesundheitlichen Schaden auch finanzielle Einbußen zu verkraften. Zwar haben Sie seit dem 01. August 2009 ebenfalls Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Wenn Sie als Selbständiger den gesetzlichen Anspruch gewählt haben, müssen Sie jedoch den allgemeinen Beitragssatz entrichten. Dieser liegt um 0,6 Prozentpunkte über dem ermäßigten Beitragssatz, den viele selbständig Tätige zu bezahlen haben. Eine Bindungswirkung an die Mitgliedschaft einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse wird durch die Wahl allerdings nicht ausgelöst. Somit können Sie einen Wechsel der Kasse innerhalb der üblichen Frist von 18 Monaten vornehmen.

Auch beim gesetzlichen Krankengeldanspruch gilt wie bei Wahltarifen eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren. Sie bekommen auch in diesem Fall pro Kalendertag höchstens einen Betrag von 89,25 Euro. Sofern Sie als freiwilliges Mitglied der GKV keine Wahlerklärung abgeben, zahlen Sie zwar den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%, allerdings ohne einen Anspruch auf Krankengeld zu haben.

Da Sie im eigenen Auftrag tätig sind, erhalten Sie generell keine Lohnfortzahlung. Um auch innerhalb der ersten sechs Krankheitswochen finanziell abgesichert zu sein, können über die eigene Krankenversicherung Wahltarife vereinbart werden. Sofern Sie einen solchen Abschluss tätigen, bleiben Sie drei Jahre lang an Ihren Anbieter gebunden. Achten Sie auf etwaige Karenzzeiten, da der Versicherer innerhalb dieses Zeitraums keine Leistungen erbringt.

Wichtig für Künstler und Publizisten

Als Künstler oder Publizist erhalten Sie über die Künstlersozialkasse Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Schließen Sie einen Wahltarif ab, so können Sie die Leistung bereits ab dem ersten Krankheitstag erhalten. Zur Feststellung des letzten Arbeitseinkommens, setzt sich die Krankenkasse direkt mit Ihrer Künstlersozialkasse in Verbindung.

Regelungen für Arbeitsuchende

Als Arbeitsloser haben Sie nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig erkranken. Die Zahlung setzt erst 6 Wochen nach Krankschreibung ein. Bis dahin erhalten Sie weiter Leistungen von der Agentur für Arbeit, so dass das Zahlungsanspruch vorerst ruht. Die Leistung richtet sich nach dem Betrag, den Ihnen die Agentur für Arbeit zuletzt gewährt hatte. Die Krankenkasse wird durch das Arbeitsamt hierüber informiert.

Nach Ende des Bezugs müssen Sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Dies sollte spätestens einen Tag nach dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Sofern Sie dagegen Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten Sie die Sozialhilfe im Krankheitsfall auch weiterhin. Ein gesondertes Krankengeld gibt es in diesem Fall nicht.