PKV: Ist der Basistarif oder Standardtarif für Rentner sinnvoll?

Für Rentner, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, ist der Wechsel in Basistarif oder Standardtarif häufig die einzige Möglichkeit sich vor steigenen Versicherungskosten zu schützen. Doch welcher der beiden Tarife in Frage kommt, hängt den jeweiligen Regelungen und den persönlichen Lebensumständen ab.

Basistarif löst Standardtarif ab

Der Gesetzgeber hat daher im Zeitablauf Regelungen geschaffen, die gerade älteren Versicherungsnehmern den Wechsel in günstigere Tarife ermöglichen. Damit soll die private Krankenversicherung auch im Alter wirtschaftlich tragfähig bleiben. Hierzu gibt es zwei Pflichtangebote für die privaten Krankenkassen: den Basistarif und den Standardtarif.

Der Standardtarif wurde bereits 1994 eingeführt, den Basistarif gibt es erst seit 2009. Er soll auf Dauer den Standardtarif ersetzen. Für ältere Versicherte mit schon länger bestehenden Verträgen gilt aber Bestandsschutz, so dass beide Tarife noch längere Zeit nebeneinander existieren werden.

Die Namensbezeichnungen klingen dabei ähnlich, und tatsächlich weisen beide Tarife manche Gemeinsamkeiten auf. Unterschiede gibt es aber vielfach im Detail. In welchen der beiden Tarife man letztendlich wechseln sollte ist daher nicht selten ein echtes Entscheidungsproblem. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, was Sie dabei beachten müssen.

Ältere Versicherte können noch wählen

Tarifwahl Entscheidung
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Die Unterschiede beginnen bereits beim Tarifzugang. Der Standardtarif kann generell nur von Versicherten gewählt werden, die bereits vor 2009 privat krankenversichert waren. Darüber hinaus sind weitere Bedingungen zu erfüllen:
Der Versicherungsnehmer muss mindestens 65 Jahre alt sein und das Versicherungsverhältnis muss zehn Jahre oder länger bestanden haben. Auch bereits vor 2009 privat Versicherte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, deren Einkünfte unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, dürfen den Standardtarif vereinbaren.

Wer als Rentner den Standardtarif der PKV nutzen kann, hat prinzipiell alternativ auch die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln. Letzterer steht aber darüber hinaus auch noch vielen anderen Personen offen – zum Beispiel allen Versicherten, die ab 2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. Diesen „Neukunden“ bleibt der als Auslaufmodell vorgesehene Standardtarif verschlossen.

Viele Gemeinsamkeiten, aber…

Für beide Tarife gelten in weiten Bereichen vergleichbare Rahmenbedingungen. Der Leistungsstandard entspricht weitgehend dem der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Altkunden in den Basistarif oder den Standardtarif wechseln, können sie dies nur bei ihrem bisherigen Krankenkasse tun. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist nicht möglich.

In beiden Tarifmodellen der PKV darf der Einzelbeitrag, für als Rentner, den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Er liegt in diesem Jahr bei 627,75 Euro im Monat. Die bereits früher gebildeten Altersrückstellungen wirken in beiden Fällen kostensenkend.

…keine Zusatzpolicen im Standardtarif

Ein wichtiger Unterschied betrifft mögliche Zusatzabsicherungen. Sie sind im Standardtarif nicht vorgesehen. Wer den Basistarif vereinbart hat, kann dagegen freiwillig zusätzliche Leistungen versichern, die über das Niveau der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehen. Der Basistarif ist daher nach oben flexibler als der Standardtarif. Er macht zumindest teilweise einen Versicherungsschutz wie bei „normalen“ Privatpatienten möglich. Wenn Sie als Rentner darauf Wert legen und sich die Zusatzpolicen leisten können, ist der Basistarif sicher die bessere Lösung.

Gleiche Leistungen?

Bei den Leistungen lohnt es sich genauer hinzuschauen. Das Leistungsniveau im Basistarif ist tendenziell enger an die gesetzliche Krankenversicherung gekoppelt als im Standardtarif. Dessen Leistungen decken nur weitgehend das gesetzliche Leistungsspektrum ab. Der Versicherte muss hier häufiger als im Basistarif selbst zahlen oder auf die Inanspruchnahme verzichten.

Komplizierter Kostenvergleich

Kostenvergleich
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Welcher Tarif unterm Strich günstiger ist, ist ein kompliziertes Rechenexempel und hängt von der Kostenkalkulation der Versicherung, den persönlichen Lebensumständen – insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen – und der Dauer des Versicherungsverhältnisses ab. Der Maximalbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse stellt für die Privattarife nur die Höchstgrenze dar, die tatsächlichen Beiträge können niedriger liegen.

Eheleute profitieren beim Standardtarif

Eheleute haben beim Standardtarif einen Vorteil. Ihr Versicherungsbeitrag darf zusammen 150 Prozent des Beitrags bei Einzelversicherung nicht überschreiten. Beim Basistarif gibt es eine solche Deckelung nicht. Hier ist für jeden Ehepartner der volle Beitrag zu zahlen.

Entlastungen beim Basistarif

Dafür bietet der Basistarif für Rentner unter bestimmten Voraussetzungen weitere Entlastungen, die im Standardtarif nicht möglich sind. Dies gilt vor allem bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Wer nach dem Sozialversicherungsrecht als hilfsbedürftig eingestuft wird, kann hier nämlich eine Halbierung der Beiträge verlangen. Den Maximalbeitrag von 627,75 Euro unterstellt, würde sich die Beitragsleistung auf 313,88 Euro verringern. Wer auch dann noch nicht zahlen kann und über keine unterstützungspflichtigen Angehörigen verfügt, kann beim Sozialamt oder dem für die Grundsicherung zuständigen Träger nochmals einen Zuschuss beantragen und damit seine Belastung weiter senken. Im Schnitt wäre dann noch etwa ein Viertel des Maximalbeitrags zu leisten. Wenn Sie als Rentner nur über minimale Alterseinkünfte verfügen, ist daher der Basistarif fast unvermeidlich.

Wechsel fällt schwer

Welche Entscheidung Sie als Rentner auch treffen – ob Basistarif oder Standardtarif -, Sie müssen mit deutlichen Leistungsverzichten rechnen. Der Wechsel in die „Holzklasse“ der PKV fällt sicher nicht leicht. Leider ist er oft ein Gebot wirtschaftlicher Zwänge. Aber auch in diesen Tarifen dürfen Sie von einer ausreichenden medizinischen Versorgung ausgehen. Die ist nämlich der zu erfüllende Mindestanspruch.