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Krankenversicherung für AG-Vorstände & GmbH-Geschäftsführer

Welchen Regelungen hinsichtlich der Krankenversicherung sind Vorstände und Geschäftsführer von einer AG bzw. GmbH unterworfen? Und wie sieht es mit den Wechsel in einer private Krankenversicheurng aus? Wir geben einen Überblick.

Die Frage: Welchen Status haben Vorstände und Geschäftsführer?

Der sozialversicherungsrechtliche Status von Vorständen und Geschäftsführern von Aktiengesellschaften (AGs) bzw. GmbHs beschäftigt Rechtsexperten und Sozialgerichte seit Jahrzehnten. Nirgendwo wird dies deutlicher als bei der Krankenversicherung: Hier hat sich eine allgemeine Verkehrsanschauung herauskristallisiert, die für den betroffenen Personenkreis positiv ist.

Die entscheidende Frage lautet: Welchen Status haben Vorstände und Geschäftsführer einer AG bzw. GmbH in ihrem Unternehmen?

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§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Quelle) legt fest, dass Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende sozialversicherungspflichtig sind, wenn ihre Anstellung gegen ein Arbeitsentgelt erfolgt. Sie fallen entsprechend unter Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und haben dabei Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil.

Unstrittig ist, dass sowohl Vorstände als auch Geschäftsführer weder Auszubildende noch Arbeiter sind. Sind sie aber Angestellte? Muss das Unternehmen ihnen Zuschüsse zur Krankenversicherung zahlen? Müssen sich die betreffenden Personen zwangsweise gesetzlich versichern?

In der Vergangenheit ist dies wiederholt mit Verweis auf die Rentenversicherung bezweifelt worden: Dort gestattet es eine gesetzliche Regelung, dass Geschäftsführer und Vorstände sich von der allgemeinen Versicherungspflicht „wegen ihrer herausgehobenen Stellung befreien lassen können.“ Einige Rechtsexperten sind der Ansicht, dass die Regelungen für die Krankenversicherung analog gestaltet sein müssten.

Gehälter erlauben in der Regel den Wechsel in die PKV

Die Haltung der Sozialgerichte zu dieser Idee ist eine diffuse Form von zustimmender Ablehnung. Faktisch gebe es eigentlich fast kein Problem, heißt es von jenen gerne. Zwar seien die Vorstände bzw. Geschäftsführer einer AG oder GmbH keine Angestellte des jeweiligen Unternehmens, aber Arbeitnehmer (BSG, 31.05.1989 – 4 RA 22/88), doch verdienten sie in der Regel so viel, dass sie deutlich über der Jahresentgeltgrenze liegen würden.

Anders ausgedrückt: Aufgrund der Höhe der Bezüge entfällt der Zwang zur Versicherung in den gesetzlichen Krankenversicherung. Vorstände und Geschäftsführer, die oberhalb der Jahresentgeltgrenze verdienen, dürfen sich privat krankenversichern.

Freiwillige GKV: Auch Spitzenpersonal hat Anspruch auf Arbeitgeberanteil

Geschäftsführer am Laptop
© UBER IMAGES / Fotolia

Was passiert aber, wenn sich Vorstände und Geschäftsführer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten? Nach Ansicht der deutschen Gerichte greift diesbezüglich § 257 SGB V – jener regelt, dass der Arbeitgeber eine solche Versicherung bezuschussen muss. Beide Gruppen werden entsprechend wie ganz normale Arbeitnehmer behandelt.

Das Problem dabei: Möglicherweise entsteht so eine Ungleichbehandlung zwischen dem Spitzenpersonal, das sich freiwillig gesetzlich und dem, das sich freiwillig privat versichert. Der zitierte Paragraph lässt dies jedoch nicht zu. Die Unternehmen müssen deshalb auch solchen Vorständen und Geschäftsführern, die sich privat versichern, einen Zuschuss zur Krankenversicherung bezahlen.

Für schlechter verdienende Führungskräfte

Gerade in kleineren GmbHs arbeiten jedoch einige Personen als Geschäftsführer, die unterhalb der Jahresentgeltgrenze verdienen. Sie werden gesetzlich als gewöhnliche Arbeitnehmer behandelt. Dies bedeutet, sie unterliegen dem Zwang zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Zuschüsse zur Krankenversicherung sind steuerfrei

In der Vergangenheit hatten Vorstände bzw. Geschäftsführer jedoch wiederholt Probleme mit den Finanzämtern, wenn es um die Zuschüsse der Arbeitgeber zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ging. Jene betrachteten die Gelder als zusätzlichen Lohn und wollten ihn versteuern.

Die Gerichte haben inzwischen jedoch mit Verweis auf § 3 Nr. 62 EStG entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Es handele sich um reine Leistungen zur Krankenversicherung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu zahlen seien. Die Arbeitgeberzuschüsse seien deshalb steuerfrei.

Progression: Ja oder nein?

Ganz ausgestanden ist der Streit um den steuerlichen Status aber noch nicht. Zwar behandeln die Finanzämter die Zuschüsse inzwischen als steuerfrei. Manche ziehen sie aber für die Progression heran und verweisen hierbei auf Sozialleistungen, wo dies ebenfalls gängig ist: Die Arbeitgeberzuschüsse müssen so nicht versteuert werden, können aber den Steuersatz erhöhen. Ob dies rechtens ist, muss noch von den Gerichten entschieden werden.