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Welche Beihilfe bekommen Beamte für die Krankenversicherung?

Sämtliche Beamte erhalten eine vom Staat eingerichtete Zuschusszahlung zur Krankenversicherung – die sogenannte Beihilfe. Wie sich diese Kostenübernahme innerhalb der PKV und GKV genau widerspiegelt, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.

Anspruchsberechtigte und Rechtsgrundlage

Die Beihilfe resultiert aus der Fürsorgepflicht des Staates für seine Bediensteten und sieht eine angemessene beamtenrechtliche und soziale Versorgung vor. Dazu gehört es, sich an den Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Geburts-, Pflege- und Beerdigungskosten zu beteiligen. Die Beihilfe tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitnehmern ein. Weil sie eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge darstellt, ist es Beamten möglich, die Versicherungsfreiheit hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung zu nutzen.

Grundsätzlich sind alle verbeamteten Bediensteten und Versorgungsempfänger des Bundes beihilfeberechtigt. Darunter fallen somit:

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Auch deren Ehepartner und Kinder sind haben Anspruch die Beihilfe. Hierfür darf das Einkommen des Ehegatten eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für die Kinder wird der Zuschuss so lange gewährt, wie diese in den Genuss von Kindergeld kommen, also maximal bis zum 25. Lebensjahr. Arbeitnehmer des Bundes, die erst nach dem 21.07.1998 ihr Dienstverhältnis eingegangen sind, erhalten mangels Anspruchsgrundlage keine Beihilfe. Anspruch hat der Bezieher so lange, wie er staatliche Bezüge erhält. Beamte im Vollzugsdienst haben zudem Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dabei trägt der Dienstherr die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung in voller Höhe.

Die Beihilfe unterliegt einschlägiger gesetzlicher Grundlagen und diverser Bedingungen, wobei die Höhe unterschiedlich ausfallen kann. Als wichtigste Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfeleistungen dient § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Darin heißt es, dass der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnis eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Bediensteten und seiner Familie hat. Diese Verpflichtung bleibt auch nach planmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, so dass die Zuschüsse auch nach der aktiven Zeit gewährt werden.

Im Detail: Kostenerstattung und Differenzdeckung

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Schutzimpfungen sowie weitere Kosten werden in einem genau festgelegten Umfang erstattet. Im Bundesdienst sind diese sogenannten Bemessungssätze personenbezogen gestaffelt. Aktive Beamte bekommen demnach eine Beihilfe auf die eigenen Krankheitskosten in Höhe von 50%, Ruheständler von 70%. Ehegatten bekommen 70% und Kinder 80% für Krankheitskosten erstattet. Sind berücksichtigungsfähige Familienangehörige anderweitig versichert, wird der Anspruch auf Beihilfe durch diesen Leistungsanspruch verdrängt.

Kein Beihilfeanspruch haben zudem Ehegatten und Lebenspartner, deren Jahreseinkommen über die Grenze von 18.000 EUR liegt. Obwohl viele Beihilfeempfänger nicht gesetzlich pflichtversichert sind, müssen sie die monatliche Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR dennoch entrichten. Diese Aufwendungen werden direkt von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen. Bei der Erstattung von Arzneimittel werden ebenfalls 10% einbehalten. War der Beamte bis zur Verbeamtung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen, kann dieser unmittelbar im Anschluss – anstelle der privaten Krankenversicherung (PKV) – das bisherige Versicherungsverhältnis bei dem gesetzlichen Versicherungsträger in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortsetzen.
Weil allerdings keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss seitens seines Dienstherrn besteht, muss im Gegensatz zum Arbeitnehmer der gesamte Beitrag zur GKV alleine getragen werden. Deshalb stellt eine Privatversicherung mehr als bloß eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung dar. Damit sind Beamte auch nicht weiter von den regelmäßigen Kürzungen des Gesetzgebers betroffen. Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung ist stets unwiderruflich.

Beihilfeempfänger müssen sich in der PKV nur noch zu dem Prozentsatz versichern, für den die Beihilfe nicht aufkommt. Ist demnach eine Person zu 50% beihilfeberechtigt, so muss diese nur die restlichen 50% selbst absichern. Viele Krankenversicherer bieten hierbei spezielle Tarife an. Obwohl diese zumeist mit günstigen Prämien verbunden sind, beinhalten sie sämtliche Leistungen einer Vollversicherung.
Häufig gewählte Tarife für Beamte sehen dabei eine vollständige Kostenerstattung bei heilpraktischen Behandlungen und Zahnbehandlung vor. Erstattet werden in diesem Zusammenhang auch Kosten für aufwendige Füllmaterialien wie Keramik und Gold. Zudem haben Beamte freie Wahl unter allen niedergelassenen approbierten Ärzten. Ferner sichern die Tarife in der Regel auch eine Chefarztbehandlung und ein Ein- oder Zweibettzimmer ab. Häufig können auch Logopäden, medizinische Bademeister, Masseure, Krankengymnasten etc. in Anspruch genommen werden.

Wechsel in Angestelltenverhältnis

Bei einem Wechsel in ein normales Angestelltenverhältnis entfällt die Beihilfe, wobei der  Versicherungsvertrag bei der privaten Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung umgestellt werden kann. Die Auswahl an privaten Versicherungstarifen für Beamte und Angestellte ist sehr groß, weshalb ein vorheriger Tarifvergleich empfehlenswert ist.