- Anzeige -

Altersrückstellungen: Beim Wechsel der PKV übertragbar?

Wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) den Anbieter wechseln möchte, sollte sich vorab informieren, in wie weit die Altersrückstellungen übertragbar sind. Eine Gesetzesänderung von 2009 stärkt die Position der Versicherungsnehmer, dennoch je nach Fall Unterschiede hinsichtlich der Übertragkeit.

Welchen Zweck Altersrückstellungen erfüllen

Unter Altersrückstellungen ist der Anteil des Versicherungsbeitrages zur PKV zu verstehen, welcher von Ihnen als Versicherungsnehmer bei Ihrem jeweiligen Versicherungsunternehmen angespart wird. Diese Rücklagen sollen hierbei verhindern, dass die Beiträge mit fortschreitendem Alter angehoben werden. Denn mit steigendem Alter erhöht sich das individuelle Kostenrisiko, da ältere Menschen anfälliger gegenüber Erkrankungen und Gebrechen sind. Zudem sind der demographische Wandel sowie der medizinische Fortschritt und neue, teurere Operationsmethoden zu berücksichtigen, welche zukünftig zu einem beträchtlichen Kostenanstieg im Gesundheitswesen führen werden.

Anhand der Altersrückstellung wird in jungen Jahren ein „Polster“ angespart, damit der Beitrag für die private Krankenversicherung auch im Ruhestand bezahlbar bleibt. Hierfür werden im jungen Alter bestimmte Beitragsteile verzinst und später zur Beitragsentlastung eingesetzt. Altersrückstellungen führen somit dazu, dass das Älterwerden nicht automatisch mit höheren Versicherungsprämien einhergeht.

- Anzeige -

PKV Angebot anfordern: ein TARIFCHECK Service *

* Dies ist ein externer Service. Der Betreiber von krankenkasse-vergleich.de übernimmt keine Haft für die Inhalte und Leistungen des Services.

Die Bildung von Altersrückstellungen ist allerdings nicht als individuelles Sparen zu verstehen. Vielmehr spart eine gesamte Altersgruppe (Kollektiv) diese Rückstellung gemeinsam an.

Wie gleichbleibende Beiträge garantiert werden

Damit die Beiträge der PKV im Alter stabil bleiben, werden seitens der Versicherungsbranche folgende Vorkehrungen getroffen:

#1 Zinserträge

Die Altersrückstellungen werden seitens der Krankenversicherung mit einem bestimmten Zins kalkuliert. Dessen Höhe hängt vom Tarif und der Gesellschaft ab, wobei er sich in der Regel zwischen 2,5 und 3,5% bewegt. Sofern die tatsächliche Nettoverzinsung diesen Zinssatz überschreitet, muss die Versicherungsgesellschaft 90% dieses Differenzbetrags für zusätzliche Maßnahmen zur Beitragsentlastung älterer Versicherter zurücklegen.

#2 Zuschlag

Dieser wurde im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform eingeführt. Seit dem 1. Januar 2000 sind Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, bei Kunden zwischen 22 und 60 Jahren einen 10%-igen Zuschlag zu erheben. Zu zahlen ist dieser ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres. Von der Versicherung darf dieser ausschließlich dazu verwendet werden, die Beiträge im Rentenalter (ab dem 65. Lebensjahr) zu reduzieren. Die finanziellen Mittel werden hierbei ohne Abzug von Kosten eingesetzt.

2 Arten von Altersrückstellungen

Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlicher und freiwilliger Altersrückstellung. Die erstere beträgt 10% des reinen Krankenversicherungsbeitrags. Der freiwillige Anteil hängt vom Geschlecht, Alter sowie Tarif des Versicherten ab. Auch das Leistungsprofil bestimmt die Höhe der Altersrückstellungen mit. Höhere Rückstellungen sind dann zu erwarten, wenn angesichts eines großen Leistungsumfangs von mehr Zahlungsverpflichtungen im Alter auszugehen ist.

Neues Gesetz begünstigt Übertragkeit bei PKV-Wechsel

Einige Versicherte entscheiden sich im Laufe der Zeit zum Wechsel der Versicherungsgesellschaft innerhalb der PKV. Für Sie ist es dabei wichtig, dass Sie Ihre Altersrückstellungen zum neuen Anbieter übertragen können. Schließlich haben Sie hierfür jahrelang Beiträge geleistet, die Ihnen im schlimmsten Fall verloren gehen können.

Die entscheidende Frage lautet demnach: Was sieht der Gesetzgeber zur Portabilität (Übertragbarkeit) von Altersrückstellungen vor?

Bis 2009 konnten die Altersrückstellungen bei einem Wechsel zu einer anderen PKV nicht übertragen werden. Dies galt auch für den gesetzlichen Zuschlag in Höhe von 10%. Sprich: Ihre ersparten Beitragsanteile gingen Ihnen vollständig verloren. Denn nach Ansicht der Versicherungsbranche, sollte die Summe dem gesamten Kollektiv als Ganzes zur Verfügung bleiben. Deshalb mussten Sie bis dahin Ihre Altersrückstellung ganz neu aufbauen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, welches am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, hat zu einer großen Veränderung hinsichtlich der Portabilität von Altersrückstellungen für Neuverträge geführt.

Sofern der Wechsel des Tarifs innerhalb derselben Gesellschaft stattfindet, so können die Altersrückstellungen in voller Höhe übernommen werden. Dies gilt sowohl für einen Wechseln in den Basistarif oder in einen anderen Tarif des Anbieters, sofern dieser einen gleichartigen Versicherungsschutz vorsieht.
Sofern Sie in den Basistarif einer anderen PKV wechseln, können Sie Ihre Altersrückstellungen in voller Höhe übertragen.

Entscheiden Sie sich beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft für einen anderen Tarif als den Basistarif, so können Sie auch in diesem Fall die Altersrückstellungen übertragen lassen. Jedoch besteht hierbei kein Kontrahierungszwang, das heißt, die neue Krankenversicherung kann Ihren Antrag ablehnen. Zudem ist der bisherige Anbieter nur dazu verpflichtet, die Altersrückstellungen lediglich im Umfang des Basistarifs mitzugeben – auch wenn Sie in einen sonstigen Tarif wechseln.
Wie hoch die Summe genau ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich wird der übertragbare Teil der Altersrückstellungen umso höher ausfallen, je mehr der bisherige Versicherungstarif den Leistungen eines Basistarifs entspricht.

Der Übertragungswert, also der mitgabefähige Teil, beinhaltet…

  • …die tarifliche Altersrückstellung beschränkt auf den Betrag, welcher sich ergeben hätte, wenn der Versicherungsnehmer von Beginn seiner Versicherungszeit an über den Basistarif versichert gewesen wäre.
  • …den angesammelten Betrag aus dem gesetzlichen 10%-Zuschlag. Diese Summe wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres zur Beitragsentlastung eingesetzt und nicht anteilig mit dem zu entrichtenden Beitrag gegengerechnet.

Was es grundsätzlich hinsichtlich der Übertragung zu beachten gilt

  • Findet der Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft statt, werden die Altersrückstellungen grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt. Generell gilt: Wer sich frühzeitig für einen Tarif in der PKV entscheidet und seinen Anbieter nicht wechselt, erwirbt ein größeres Finanzpolster gegenüber demjenigen, der erst mit 50 Jahren der PKV beitritt. Dies liegt am Zinseszinseffekt der angesparten Altersrückstellungen.
  • Wenn Sie Ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben und mindestens 55 Jahre alt sind, können Sie in den Basistarif ihres bisherigen Anbieters wechseln, sofern Sie finanziell hilfebedürftig sind oder aber eine Beamtenpension bzw. Rente beziehen. In diesem Fall kann die Altersrückstellungen vollständig in den neuen Vertrag einbezogen werden.
  • Sofern Sie einen Tarifwechsel innerhalb der gleichen Gesellschaft vornehmen, müssen Sie bei der Übertragung der Altersrückstellungen keine Abstriche hinnehmen. Gleiches gilt, wenn Sie bisher im Basistarif versichert waren und auch bei einem anderen Anbieter diesen Tarif beibehalten möchten. Wechseln Sie dagegen die Gesellschaft und entscheiden Sie sich für vollkommen andere Tarife, so können Sie einen Teil Ihrer Altersrückstellungen verlieren. Denn diese orientiert sich am Umfang des Basistarifs. Dies sollten Sie bei einem Anbieterwechsel unbedingt berücksichtigen.